Das Gebäude liegt am Luise-Hensel-Pfad 8 in 48249 Dülmen. Das Areal wird durch Centrumsnähe,
Ruhe und ausgeprägte Ruhezonen gekennzeichnet. Großes Manko ist die nicht ausreichende Anzahl
von Stellplätzen. Eine Unterschriftensammlung mit Zustimmung von mehr als 90% aller Anwohner bestätigt diesen Sachverhalt. Das interessiert aber weder die Verwaltung noch den CDU geprägten Bauausschuss! Vor dem "Klotz" hat die Straße eine deutliche Überbreite, so dass sogar Schrägparken möglich gewesen wäre und außerdem liegt der Rasen zwischen Sandkasten und Straße auf öffentlichen Grund. Zum Gebäude gehörende private Stellplätze wären hier einfach zu realisieren gewesen. Der Bauherr
wollte aber nicht und es gab angeblich auch keine Mittel das durchzusetzen,
Über Schönheit kann man streiten, über die besondere Merkmale nicht!
Höhe, Stockwerksanzahl, Bebauungsgrad und Lage auf dem Grundstück sind zweifelsfrei rechtswidrig!
das Gebäude fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein! BVerwG 4B 4.11
Das BVerwG hat im Merkmal
des „Einfügens“ iSv § 34 I 1 BauGB mithilfe der Auslegungsregel des Rücksichtnahmegebots die drittschützende Wirkung dieser Vorschrift erkannt. Ein Bauvorhaben „fügt“ sich danach nur dann in die vorhandene Umgebungsbebauung ein, wenn es die gebotene Rücksicht auf die bereits vorhandene Nachbarbebauung nimmt (Battis/Krautzberger/Löhr, § 34 Rn. 17). Das wird auch durch die Regelung über den Dispens von dem Erfordernis des „Einfügens“ in § 34 IIIa Nr.3 BauGB deutlich, der von der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ spricht.