"Aktivitäten" von Stadt & Kreis

die Bürgermeisterin


Zu beachten ist folgender Sachverhalt:
Eine Antwort bis bis heute 01.07.2020 nicht erfolgt!


Die Unterschriftensammlung wurde im April 2017 gestartet und die Belege sind der Bürgermeisterin im Original persönlich am 14.Juni 2017 übergeben worden.
  
Ein Jahr später habe ich in einem offenen Brief auf diesen Sachverhalt (ausbleibende Antwort) aufmerksam gemacht - auch ohne Erfolg!

Frau Stremlau ist im vergangenen Jahr an die Öffentlichkeit getreten und hat den nachlassen Respekt vor Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes beklagt. Wie diese Dokumentation zeigt, fördert ihr eigenes Handeln und das ihrer Mitarbeiter diese negative Entwicklung.

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht Steinen schmeißen! 

Die Rückseite des Schreibens trägt die Kopie einer Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Diese Mitteilungen werden auch "Bibel der öffentlichen Verwaltungen" weil hier fortlaufend über die aktuelle Rechtsprechung informiert wird.
Das erstaunliche ist, dass sich scheinbar Niemand bei den Behörden an diese höchstrichterliche Rechtsprechung hält.
Besonders auffällig ist, dass das Thema "überbaute Grundfläche" geradezu tot geschwiegen wird - nicht ohne Grund! 

Alle Mitteilungen Stadt in dieser Sache suggerieren, dass eine Stadtverwaltung keine Möglichkeiten einer Stadtentwicklung hat.
Wenn man nicht will trifft das sicher zu!
 

Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden:

www.bezreg-muenster.de/de/planen_und_bauen/bauaufsicht/bauaufsicht/index.html

Der Kreis Coesfeld ist außerdem obere Bauaufsicht (Fachaufsicht) für die Städte Coesfeld und Dülmen, die in ihrem Geltungsbereich die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde selbst wahrnehmen.

die obere Bauaufsicht - Kreis Coesfeld

Meine Anmerkung dazu 

die Antwort habe ich erst nach Rückfrage erhalten. (nach 6 Wochen)

Inhaltlich stellt sich die Frage, ob der Sachverhalt überhaupt erfasst wurde?

Eine Unterscheidung zwischen den nachbarschützenden Kriterien (die waren Angelegenheit der Gerichte) und den Aufgabe der oberen Bauaufsichtsbehörde (Einhalten der Bauvorschriften) wird nicht gemacht.
Deswegen ist der Verweis auf die ergangenen Urteile und Beschlüsse nur eine Ausrede.

Es ist festzustellen, dass die obere Bauauf-sichtsbehörde ihre Kontrollpflicht erst mit 2 Jahren Verspätung aufgenommen hat. 
Die ausführlichen Schreiben (siehe weiter unten) sind in der Argumentation alles Andere als überzeugend zumal mein letztes Schreiben nicht mehr beantwortet wurde.
(siehe Brief an den Bundespräsidenten). 

Herr Dr. Schulze Pellengahr (Jurist) sollte den Unterschied zwischen den Aufgaben seiner oberen Bauaufsicht (Überwachung Baurecht) und den vor Gericht verhandelten nachbar-schützenden Kriterien kennen.

Argumentation, die nachzulesende Handlungsweise und der zeitliche Verlauf sind sicher nicht vertrauensweckend!

Respekt erhält man sich auf andere Weise!

"eingeschränktes Wohnen" nach Definition des Kreises (siehe unten)
zur Bestätigung:  Fahrstuhl bis unmittelbar vor die Wohnungstür - von außen nicht erkennbar, in der Bauakte schon


"Referenzobjekt" nach Ansicht des Kreises

das kann nicht sein weil:
 
nicht freistehend (geschlossene Bebauung) 
      und deshalb auch keine Referenz für den Bebauungsgrad
 
Optisch nur 3 Stockwerke erkennbar

Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht berücksichtigt
      (Bebauungsgrenze)

Details sind meinen Schreiben zu entnehmen


mein Kommentar:
OVG Münster, Urteil vom 01.03.2017, AZ 2A45/16
"Es ist unerheblich, ob die Bebauung die die übrige hintere Baugrenze überschreitet, aus einem langgestreckten oder aus mehreren Gebäuden besteht" - "Ebenso kommt es bei diesem Kriterium nicht auf die jeweiligen Nutzungen an"
Nach BVerwG 4 C 23/86 ist zu prüfen, ob sich die durch den Anbau vergrößerte Fläche, nicht als beachtlicher Ausreißer erweist!
Die Fotos zeigen die Stadtvilla mit dem später aufgestockten Anbau
"Ich betrachte meine Bearbeitung der Sache insoweit als erledigt"
danach habe ich keine weiteren Auskünfte zur Sache erhalten und meine Rückäußerung (siehe unten) wurde nicht mehr beantwortet 

Highlights
 ausgewählte Passagen aus den Schreiben

(aus dem Schrank mit den fehlenden Tassen)


Die Brentanostraße hat wie der Luise-Hensel-Pfad aufgrund der geringen Größe und Verkehrsbe-deutung keine trennende Wirkung. 

Der Neubau taugt seinerseits auch nur eingeschränkt als Vorbild für eine weitere Bebauung. 

Das äußerliche Erscheinungsbild ist aus dieser Perspektive dasjenige eines nur geringfügig veränderten Spitzdachs , das dementsprechend nur erheblich eingeschränkten Wohnraum bietet .

Sofern Sie auf die unterschiedliche Bebauung 
(gemeint war offen oder geschlossen)
(Definition Bebauungsgrenze) 
beidseitig der Brentanostraße abstellen, so ist diese nicht so stark unterschiedlich , als das in der Brentanostraße eine Zäsur zu sehen wäre. Der Unterschied der Geschossigkeit beträgt (nur) ein Geschoss           (Fortsetzung unten) 

Es geriete zu kurz, allein das Straßengeviert zwischen Coesfelder Straße, Plusch Brentanostraße und Luise-Hensel-Pfad als nähere Umgebung zu bezeichnen.. 

Das Bauvorhaben schätze ich aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes jedoch als dreigeschossig (nicht viergeschossig) ein.  

Die von Ihnen übersandte Fotografie der Frontansicht bestätigt die bisherige Einschätzung, dass es sich um einen - für den Betrachter - drei-geschossigen Baukörper handelt, der Vorbilder in der näheren Umgebung hat. 

Im Übrigen findet sich zum einen auch auf ihrer Seite des Brentanoweges Mehrfamilien-bebaung (Plusch5) wärend das gegenüberliegende Straßenge-viert auch von Einfamilienhaus- bebauung durchbrochen wird (Plusch 9).  
NeEruer Text
Erläuterung: Mit dem Begriff „Bauweise“ wird die offene oder geschlossene Bebauung gemeint, wie sie in § 22 BauNVO definiert ist
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