Fotos

baurechtlicher Ausreißer: vergleiche: VerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C9.16 
öffentlicher Grund (zwischen Sandkasten und Straße) mit fragwürdiger Nutzung. Das Gewohnheitsrecht ist mit dem Abriss erloschen
wenn man die Örtlichkeit besichtig, fällt das Gefälle ins Auge
 auch deshalb  sind die Höhenabgaben für die Abstandsflächenberechnung in Zweifel zu ziehen.
Nach Beurteilung des Kreises hat Altbau eine "Nachwirkung" bezüglich der Bautiefe. Das gilt aber scheinbar nicht für Höhe und Stockwerksanzahl!

nach "Ansicht" der oberen Bauaufsichtsbehörde sind keine 4 Etagen erkennbar!
Weiteres Argument: das Dachgeschoss bietet nur eine eingeschränkte Wohnmöglichkeit!
Share by: