die Baugenehmigung

Der Lageplan zeigt die faktische hintere Baugrenze ohne Berücksichtigung der Altane* die üblicherweise, anders als Balkone, zur überbauten Grundfläche zählen     *selbsttragende Balkone mit eigenen Fundamenten

Wie auch auf dem Luftbild zu erkennen ist, ist der Bebauungsgrad im Vergleich zu den frei stehenden Nachbar-Grundstücken deutlich größer!
Die konkreten Zahlen finden sich unten rechts.

Es fällt sofort auf, dass sich der neue Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungstrasse erheblich von der übrigen Bebauung unterscheidet.
Das Zurückweichen von einer Baugrenze ist zulässig, das Überschreiten nicht!

Aus beiden Gründen sowie der Gebäudehöhe und der Stockwerksanzahl ist eine Einstufung als Fremdkörper bzw. als „Ausreißer“  zweifelsfrei gegeben! 



 Unzulässige negative Vorbildwirkung




§ 34 (Bodenrechtliche Spannungen) BVerwG 4 C 7.10
Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen. Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens.
Auf des "Klotzesdem Teilausschnitt des Lageplans zur Baugenehmigung sind die vergleichsweise hohen Breiten der beiden anliegenden Straßen zum Grundstück sowie 4 öffentliche Stellplätze (St) zum Größenvergleich erkennbar.
Das Resultat - ungenutzte Fläche* - ist wieder ein prägnantes Merkmal  der Dülmener Stadtentwicklung, weil jede Kreativität fehlt!
Neben dem Verlust von 3 öffentlichen Stellplätzen am Luise-H-Pfad 8 kommt erschwerend hinzu, dass mindestens 3 weitere öffentliche St. nachweislich durch Mieter des Klotzes zusätzlich belegt werden! Besucher nicht eingerechnet. 
*mit Ausnahme der durch den Bauherrn angelegten Böschung mit Bepflanzung auf öffentlichem Grund.


Das ist die Abstandsflächen zur Baugenehmigung 
Das OVG hat die Richtigkeit trotz fehlender Plausibilität bestätigt!
Es ist festzustellen, dass die Eckpunkte der hintere Grundstücksgrenze auf nahezu identischer Höhe (70,94/70,93) liegen.
Ähnliche Eigenschaften zeigen die Höhenangaben (71,70/71,75) an der Hausvorderseite, die parallel zur Straße liegt.
Obwohl das Gelände nicht rechtwinklig ist, kann man deshalb davon ausgehen, dass die Langseiten ein ähnliches Gefälle haben .Das wird durch 71,75-70,93 = 82cm und 71,70-70,94 = 76cm bestätigt.
Merkwürdig werden dann allerdings die Höhenangaben der hinteren Gebäudeecken 71,55 und 71,30 im Bezug zur hinteren Grundstückgrenze. Plausibilität ist nicht vorhanden! Das Gericht hat diesen Sachverhalt zur Kenntnis genommen, aber nach eigenem Bekunden nicht weiter verfolgt.

Das beantragte Einschalten eines Gutachters wurde auch abgelehnt! 

Die Kote der kritischen nordöstlichen Gebäudeecke wird mit 71,55 angeben - nur 20cm niedriger als die entsprechende Kote an der Hausvorderseite mit 71,55. Auf der gegenüberliegenden Seite beträgt die Differenz das Doppelte und die Differenz zwischen den beiden hinteren Gebäudeecken beträgt 25 cm (71,55- 71,309)
Ich gehe deshalb davon aus, dass die fragwürdige Kote 71,55 nicht korrekt ermittelt, sondern von hinten errechnet wurde. Indiz dafür ist auch der exakt auf der Grenze liegende Eckpunkt der Abstandsfläche a.
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