Rechtsgrundlage

Vorwort:
Nach Auffassung des BGH haben höchstrichterliche Urteile/Beschlüsse eine normative Wirkung! Weicht ein Beamter durch eigene Maßstäbe davon ab, ist nicht die eigene Einschätzung relevant sondern nur das Auslegungsergebnis. Wenn also gegen einen klaren Wortlaut und/oder eine gefestigte Rechtsprechung verstoßen wird, ist das nach Auffassung des BGH ein schuldhaftes Handeln!

BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57 
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten vor, wenn der Beamte sich mit seiner Auslegung in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt (BGHZ 30, 19 [22]; BGH NJW 1968, 2144 [2145];… Staudinger a.a.O. Rn. 205). 

dieser Sachverhalt ist wesentlicher Grund für meine Auswahl der Definitionen zum § 34 BauGB - siehe unten

Rechtsbeugung und Amtspflichtverletzung sind weitere "lohnenswerte" Stichworte 

Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW -RdErl. d. Ministeriums für Städtebau xxx, v. 12.10.2000
§6 Abstandflächen (zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gültige Fassung)
§6.1 Vor Anwendung der Vorschrift ist die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens festzustellen. Dabei ist auch das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) zu beachten (OVG NRW, Beschluss vom 24.4.1995; BauR 96, 88).

Anmerkung: 
 - laut Bürgermeisterin und Unterer Bauaufsicht Dülmen gibt es kein Rücksichtnahmegebot - das ist hiermit widerlegt!
 - dieser Rechtsvorrang (Bundes- vor Landesrecht) ist dem OVG Münster offensichtlich nicht bekannt!

§ 34 Abs.1 BauGB
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt 

Anmerkung:
Das Maß der baulichen Nutzung (Stockwerksanzahl, Höhe) sowie die überbaute Grundfläche sind deshalb rechtswidrig
Bauart: § 22 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Danach gibt es zwei grundsätzliche Varianten: die offene und die geschlossene Bauweise
§ 34 Abs.1 Satz 1(Begriff des Einfügens) BVerG 4C7/15

Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt,
die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind. Die Übereinstimmung nur in einem Maßfaktor genügt nicht. 
Vorbild muss bei wertender Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bauweise auch nach dem Verhältnis zur Freifläche gegeben sein.

Anmerkung:
Danach ist die vom VG Münster und der oberen Bauaufsicht genannte Referenz (geschlossene Bebauung) nicht zulässig
§ 34 (Einfügen nach Anzahl der Geschosse) BVerwG 4B4.11

Die von außen für den Betrachter wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes
 im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung ist entscheidend.

Anmerkung:
Diese Definition ist weder der oberen Bauaufsichtsbehörde noch dem VG Münster bekannt. Entscheidend ist nur der optische Eindruck.
§ 34 (Rücksichtnahmegebot, Eigenart der näheren Umgebung) BVerwG 4 B 128.98

Das im § 34  enthaltene Rücksichtnahmegebot kann auch dann verletzt sein,
 wenn die landesrechtlichen Abstands(flächen)vorschriften eingehalten sind. 

Eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ist ausgeschlossen,
 wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung,
 nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche
 in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt. 

Anmerkung:
danach ist der Beschluss des OVG Münster im Eilverfahren rechtsbeugend
§ 34 (Bodenrechtliche Spannungen) BVerwG 4 C 7.10

Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet,
 dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise
 verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft,
 die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen.
 Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens.

Anmerkung:
Bodenrechtliche Spannungen (sind nachbarschützend) und die entsprechenden Kriterien (Höhe, Geschossanzahl, Bebauungsgrad, Verletzten der faktischen hinteren Baugrenze) wurden durch VG und OVG Münster nicht zugelassen. 
§ 34 (Reichweite der näheren Umgebung, Bebauungsgrenze) BVerwG 4B 74/03

Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, 
dass die unterschiedliche Bebauung (offen oder geschlossen) durch eine künstliche
 oder natürliche Trennlinie (Straße, Schiene, Gewässer, Geländekante) entkoppelt ist.

Anmerkung:
Weder dem VG noch der Unteren und Oberen Bauaufsichtsbehörde ist dies höchstrichterliche Definition bekannt!
Definition der Oberen Bauaufsicht COE: "Bebauungsgrenzen sind nur größere Straßen"

Erklärt man einem Grundschüler bis Klasse 2 den Unterschied von offener und geschlossener Bebauung und bittet ihn anschließend die auf dem Foto erkennbaren Reihenhäuser mit einem Stift zu umkreisen, so wird ihm das zügig und fehlerfrei gelingen. Resultat sind dann die Bebauungsgrenzen.
Die obere Bauaufsichtsbehörde (Kreis Coesfeld) ist damit überfordert - der Nachweis ist in den eigenen Schriftsätze nachzulesen.
§ 34 Abs.1 Satz 1(Begriff des Einfügens) BVerG 4C7/15

Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein,
 wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung
 von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe,
 bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind.
 Die Übereinstimmung nur in einem Maßfaktor genügt nicht. 


BVerwG BeckRS 2016, 113766 (Quelle: VG München, Urteil v. 03.07.2017 – M 8 K 16.3153).

Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, 
weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen,
die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden,
 Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben.
Bei allen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt die Amtsermittlungpflicht - d.h. der Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermitteln.
 
Das ist nicht erfolgt, weil weder der korrekte Grenzverlauf der näheren Umgebung (siehe oben) ermittelt wurde noch eine korrekte Auswahl (siehe unten) des erforderlichen Referenzobjektes erfolgt ist. Vom VG wurde das 3-stockige Gebäude rechts vom roten Kreis ausgewählt.

Wie auf dem Foto erkennbar ist, gibt es in der unmittelbaren Umgebung kein 4-stöckiges Referenzobjekt! 



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