§ 34 (Reichweite der näheren Umgebung, Bebauungsgrenze) BVerwG 4B 74/03
Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig,
dass die unterschiedliche Bebauung (offen oder geschlossen) durch eine künstliche
oder natürliche Trennlinie (Straße, Schiene, Gewässer, Geländekante) entkoppelt ist.
Anmerkung:
Weder dem VG noch der Unteren und Oberen Bauaufsichtsbehörde ist dies höchstrichterliche Definition bekannt!
Definition der Oberen Bauaufsicht COE: "Bebauungsgrenzen sind nur größere Straßen"
Erklärt man einem Grundschüler bis Klasse 2 den Unterschied von offener und geschlossener Bebauung und bittet ihn anschließend die auf dem Foto erkennbaren Reihenhäuser mit einem Stift zu umkreisen, so wird ihm das zügig und fehlerfrei gelingen. Resultat sind dann die Bebauungsgrenzen.
Die obere Bauaufsichtsbehörde (Kreis Coesfeld) ist damit überfordert - der Nachweis ist in den eigenen Schriftsätze nachzulesen.