Problembeschreibung

das nachfolgende Schreiben an den Bundespräsidenten gibt einen guten Überblick

48249 Dülmen                                                                                                                                                                                                  6. Mai 2020

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier
Bundespräsidialamt
Spreeweg 1
10557 Berlin

Betreff: Nachlassender Respekt vor Amtspersonen

Sehr geehrter Herr Bundespräsident, 
mit Interesse verfolge ich Ihr Engagement für sozialpolitische Fragen.
Beim Thema „Nachlassender Respekt vor Amtspersonen“ habe ich allerdings den Eindruck, dass Ihnen die Kehrseite unbekannt ist!

Zu nennen sind, für ein nachfolgend beschriebenes Beispiel, folgende Merkmale:
1. Im Amtszimmer einer Bürgermeisterin wird man mehrfach angelogen.
2. Trotz Zusage (der gleichen Person) erfolgt keine Antwort zu einer Unterschriftensammlung.
3. Behörde (obere Bauaufsicht) begeht Amtspflichtverletzung.
4. Als Nachbar hat man offensichtlich keinen Anspruch auf eine rechtskonforme Bebauung des benachbarten Grundstückes.
5. Ein Nachbar hat nur eingeschränkte Klagerechte (zugelassen werden nur nachbarschützende Kriterien). Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage und steht im Widerspruch zum Gleichheitssatz im Grundgesetzt.
6. Die Lücke zwischen Recht haben und Recht erhalten wird zunehmend größer.

Dieses Verhalten (in der Anlage 1 näher beschrieben) der rechtsstaatlichen Organe ist sicher nicht geeignet Vertrauen zu wecken oder Respekt zu erhalten. Das Gegenteil ist der Fall und der gedankenlos erzeugte Unmut ist mit wachsender Tendenz durch die Mitarbeiter an der Front auszubaden.
Hintergrund ist die Baugenehmigung für ein inzwischen fertiggestelltes Wohnhaus im unbeplanten Innenbereich der Stadt 48249 Dülmen am Luise-Hensel-Pfad 8. Dieses Gebäude ist vorbildgebend bezüglich Höhe, der von außen erkennbaren 4 Wohngeschosse, dem Bebauungsgrad und der Anordnung auf dem Grundstück (Massives Verletzen von faktischen Baugrenzen).
Die Berechnung der Abstandsflächen ist nicht nachvollziehbar (Gefälle nicht berücksichtigt) und hält einer einfachen Überprüfung auf Plausibilität nicht stand. Dazu sind nur die relevanten Höhenangaben in der Baugenehmigung in Bezug zum Niveau der vorderen und hinteren Grundstücksgrenze zu setzen.
Alle Gebäude (inklusive dem abgerissenen Altbau) im relevanten Straßen Geviert sind ausnahmslos freistehend und sind mit maximal 2,5 Geschossen mit nahezu einheitlicher Höhe errichtet worden. Die Umgebung ist außerdem durch großräumig bemessene Ruhezonen und vorhandene Baugrenzen (geschlossene Bebauung) gekennzeichnet.
Weil kein Bebauungsplan existiert (unbeplanter Innenbereich) wäre eine (nicht vorhandene) Referenz in unmittelbarer Nähe erforderlich. Selbst in weiterer Umgebung gibt es zweifelsfrei kein frei-stehendes Gebäude mit auch nur annährend vergleichbaren Merkmalen.

Die erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig!

Diese Behauptung fußt auf folgender Rechtsgrundlage:
In der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung NRW ist der (verletzte) Rechtsvorrang im § 6 Abstandsflächen eindeutig geregelt:
„Vor Anwendung der Vorschrift ist die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens festzustellen“.
Das BVerwG 4 C7.10 hat festgelegt, dass durch die mögliche Vorbildwirkung (Höhe, Stockwerksanzahl, Bebauungsgrad) beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen ausgelöst werden! Eine Zulassung ist dann nur mit den Mitteln der Bauleitplanung zu schaffen.
Zum Maß der Bebauung hat das BVerwG am 8.12.2016, 4C 7/15 festgelegt, dass diese bei wertender Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bauweise auch nach dem Verhältnis zur Freifläche vergleichbar sein muss. Die Übereinstimmung in nur einem Maßfaktor reicht nicht.
BVerwG BeckRS 2016, 113766 (Quelle: VG München, Urteil v. 03.07.2017 – M 8 K 16.3153). Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben.
Es steht zweifelsfrei fest, dass sich das Gebäude nach §34 BauGB nicht einfügt und damit das darin verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt.

Das jetzt mit Kenntnis der eingeschränkten Rechte eines Nachbarn, der Untätig der Aufsichtsbehörde und deshalb zweifelhafter Methodik geschaffene Referenzobjekt umgeht eine erforderliche Bauleitplanung.
Das ermöglicht der Kommune eine bequeme Nachverdichtung – auch mit dem Verdacht auf wirtschaftliche Vorteilsgewährung für den Bauherrn.

Ich stelle hier nachweisbar fest, dass „unliebsame“ Vorgänge durch Behörden weder in angemessener Form geprüft noch behandelt werden! 
Sie werden sicher den Inhalt in geeigneter Form zu würdigen wissen und ich habe nur ein einziges persönliches Anliegen. Bitte leiten Sie dieses Schreiben zur Überprüfung weiter an die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes NRW:
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf.

Ich gehe davon aus, dass erst über diesem Weg eine sachgerechte und rechtskonforme Prüfung der Angelegenheit erfolgt. 

Hochachtungsvoll
Alfred Bürger


Anlagen:
Anlage 1 – Detaillierte Beschreibung der Punkte 1 bis 6
Anlage 2 –Schriftverkehr mit der oberen Bauaufsicht (Kreis Coesfeld)
Anlage 4 - Urteile/Beschlüsse
Anlage 5 – Luftbild (vor dem Neubau), Fotos Neubau, Lageplan
mit Nachricht vom 02. Juni wurde mir der Eingang dieses Schreiben beim Referat „Bauordnungsrecht, Bauberufsrecht“ im Ministerium
 für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf bestätigt.
Die Anlagen 2, 4, und 5 finden sich an anderer Stelle in dieser Dokumentation

 

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